Anmeldung


WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN?

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit kann jede Person beantragen, die - über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und - beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben (Nachweis nur bei Nicht‐ EU/EWR/Schweiz-Bürgern und Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der EU/EWR/Schweiz haben, erforderlich).

Das Verfahren ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus. Das Verfahren ist nicht für formal ungelernte Personen möglich. Dies sind Personen, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen.

Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?

- Die Handwerkskammer überprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss (Referenzqualifikation) bestehen.

- Die Handwerkskammer prüft weitergehend, ob festgestellte wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden können.

- Wenn die Handwerkskammer keine ausreichenden Nachweise oder erforderlichen Informationen für ihre Prüfung vom Antragsteller oder aufgrund eigener Informationen erhalten kann, ist es möglich, eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung der für einen Vergleich mit der inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durchzuführen. Eine Qualifikationsanalyse kann durch unterschiedliche Methoden, z. B. durch Arbeitsproben oder Fachgespräche, erfolgen.